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13.09.2018 - Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Betonwerk Hemmerlein“ im beschleunigten Verfahren nach § 13a

Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB)
hier: Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses, frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB

Der Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen a. Br. hat in seiner Sitzung am 20.06.2018 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 27 „Betonwerk Hemmerlein“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Die Aufstellung des Bebauungsplans erfolgt im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB.

Mit der Ausarbeitung des Planentwurfes wurde das Planungsbüro Grosser-Seeger & Partner beauftragt.

Ziel der Bauleitplanung ist die Umnutzung der Fläche des ehemaligen Betonwerks Hemmerlein. Analog der Umgebung im Nordwesten und Südwesten sollen hier die planungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet geschaffen werden.
Die Planaufstellung wird im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) durchgeführt, da eine Wiedernutzbarmachung der Fläche im geschlossenen Siedlungsgebiet verfolgt wird. Damit wird der Nachfrage nach Wohnraum begegnet. So können landwirtschaftlich genutzte Flächen außerhalb des Siedlungszusammenhanges erhalten werden.

Durch den Bebauungsplan werden weniger als 20.000 Quadratmeter überbaubarer Grund-fläche festgesetzt, weswegen eine Aufstellung nach § 13a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BauGB möglich ist. Zu anderen Bebauungsplänen in der Umgebung bestehen keine engeren zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhänge. Des Weiteren sind aufgrund der vorhandenen Bestandsnutzungen keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass Schutzgüter gemäß §1 Abs. 6 Nr. 7 Buchst. b (europäisches Schutzgebietssystem Natura 2000) betroffen sind. Im Geltungsbereich werden auch keine Vorhaben zugelassen, für die eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. Die Anwendung des beschleunigten Verfahrens ist also zulässig.

Im beschleunigten Verfahren wird auf eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB verzichtet. Eingriffe aufgrund der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes gelten nach § 13a Abs. 2 S. 1 Nr. 4 als vor der planerischen Entscheidung zulässig bzw. erfolgt.

Das Planungsgebiet befindet sich in Neunkirchen a. Br. und umfasst die Flächen zwischen Raiffeisenstraße, Stockäckerweg, Werkstraße und Gräfenberger Straße. Das Planungsgebiet ist ca. 3 ha groß und umfasst die Flurstücke Nummern 425/1, 425/2, 425/7, 425/8 Teilfläche, 425/55, 425/56, 425/57, 425/59, 425/61 und 464/3 Teilflächein der Gemarkung Neunkirchen am Brand. Der räumliche Geltungsbereich ergibt sich ebenso aus dem beigefügten Kartenausschnitt (Lageplan), in dem der Planbereich gekennzeichnet ist. Der Kartenausschnitt ist als Anlage Teil dieser Bekanntmachung.

Der Markt Neunkirchen a. Br. gibt gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom 10. September bis einschließlich 24.September 2018 allgemein Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung im Rathaus Neunkirchen a. Br., Zimmer Nr. 2, Klosterhof 2-4, 91077 Neunkirchen, während der allgemeinen Dienststunden (Montag von 08.15-12.00 Uhr und 13.00-16.30 Uhr, Mittwoch 08.15-12.00 Uhr, Donnerstag 08.15-12.00 Uhr und 14.00-18.00 Uhr, Freitag 08.15-12.00 Uhr). Eine Einsicht außerhalb der allgemeinen Dienststunden ist nach Terminabsprache unter Tel. 09134/705-32 möglich.

Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift beim Markt Neunkirchen a. Br. Klosterhof 2-4, 91077 Neunkirchen abgegeben werden.

Über die Stellungnahmen entscheidet der Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen a. Br..

Neunkirchen a. Br., den 23.08.2018
Heinz Richter


Die Planunterlagen finden Sie in folgenden PDF-Dateien:
Textliche Festsetzungen zum Bebauungsplan
Begründung Bebauungsplan Nr. 27
Planblatt


Diese Meldung war von 13.09.2018 bis 24.09.2018 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

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