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13.08.2015 - Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern

Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) haben gesetzliche Grenzen beim Gartengießen und Bewässern auch an den Gewässerschutz denken!

Im Hinblick auf die jetzt trockene und warme Jahreszeit sind verstärkt unzulässige Wasserentnahmen aus Oberflächengewässern, insbesondere zu Bewässerungszwecken bzw. zum Gartengießen, zu erwarten.
Es gilt jedoch zu berücksichtigen, dass nicht nur Blumen und Gemüsepflanzen vom Austrocknen bedroht sind, sondern auch die in den Gewässern lebenden Tiere und Pflanzen, die ohne Wasser nicht überleben können. Insbesondere bei der Wasserentnahme aus kleinen Bächen und Gräben ist schnell die Grenze überschritten, bei der für die Lebewesen im oder am Gewässer nichts mehr übrig bleibt und dadurch große Schäden angerichtet werden.

Das Landratsamt weist deshalb im Interesse des Gewässerschutzes auf die bestehende Rechtslage hin:

Das Entnehmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern (Flüsse, Bäche, Gräben, Seen und Teiche) bedarf nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich einer wasserrechtlichen Gestattung, die vorher beim Landratsamt zu beantragen ist (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes WHG).


Ausnahmen von dieser generellen Erlaubnispflicht bestehen nur in engen Grenzen, das heißt nur dann, wenn die Wasserentnahme noch unter den sogenannten Gemeingebrauch bzw. den Eigentümer oder Anliegergebrauch am Gewässer fällt.

1. Gemeingebrauch

Der Gemeingebrauch steht grundsätzlich jedermann zu. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass die erlaubnisfreie Wasserentnahme nur durch Schöpfen mit Handgefäßen (also nur in geringen Mengen) erfolgen darf (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bayerisches Wassergesetz BayWG).

Eine Entnahme mittels Entnahmeleitung mit oder ohne Pumpe ist im Rahmen des Gemeingebrauchs lediglich aus Flüssen mit größerer Wasserführung und auch dort nur in geringen Mengen für das Tränken von Vieh und den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft möglich, eine Feldbewässerung (außerhalb der Hofstätte) scheidet jedoch aus.

2. Eigentümer und Anliegergebrauch

Der Eigentümergebrauch (vgl. § 26 WHG) an einem oberirdischen Gewässer setzt zunächst voraus, dass der Nutzer überhaupt Eigentümer des Gewässergrundstückes ist. Aber auch dann darf Wasser für den eigenen (auch landwirtschaftlichen) Bedarf nur entnommen werden, wenn dadurch keine nachteiligen Veränderungen der Eigenschaften des Wassers, keine wesentliche Verminderung der Wasserführung, keine andere Beeinträchtigung des Wasserhaushaltes und keine Beeinträchtigung (d. h. tatsächliche und spürbare Behinderung) anderer (z. B. Inhaber von Rechten und Befugnissen, Gemeingebrauchs und andere Anliegergebrauchsausübende) zu erwarten ist.

Bei anhaltender Trockenheit und entsprechend niedrigen Wasserständen haben jedoch bereits geringfügige Wasserentnahmen nachteilige Auswirkungen auf die Gewässerökologie v. a. in den kleineren Gewässern (Fischsterben, trockenes Bachbett), so dass die Wasserentnahme nicht mehr vom Eigentümer bzw. Anliegergebrauch gedeckt ist.

Diese Einschränkungen gelten im vollen Umfang auch für den Anliegergebrauch. (Anlieger = Eigentümer der an oberirdischen Gewässer angrenzenden Grundstücke und die zur Nutzung der Grundstücke Berechtigten). Ein Anliegergebrauch an Bundeswasserstraßen oder sonstigen Gewässern, die schiffbar oder künstlich errichtet sind, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Weiterhin sind Einbauten jeder Art im Gewässer, die zum Zwecke des Aufstauens ohne vorherige Gestattung errichtet wurden, in jedem Falle unerlaubt und müssen beseitigt werden.

Das Landratsamt bittet daher um größte Zurückhaltung bei der Wasserentnahme in der sommerlichen Trockenperiode. Insbesondere ist die Wasserentnahme bei Niedrigwasser in jedem Fall einzustellen. Mit verstärkten Kontrollen ist zu rechnen.

Verstöße gegen die wasserrechtlichen Vorschriften können als Ordnungswidrigkeiten mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden. Darüber hinaus müsste das Landratsamt zum Schutze des Wasserhaushalts kostenpflichtige Anordnungen erlassen und Zwangsgelder androhen. Ein solches Vorgehen sollte sich jedoch im Interesse aller Beteiligten vermeiden lassen.


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