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15.05.2020 - Bekanntmachung Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 44 Am Torberg

Der Ferienausschuss des Marktgemeinderats hat in seiner Sitzung am 29.04.2020 die 1. Ände-rung und Erweiterung des Bebauungsplanes (BBP) Nr. 44 „Am Torberg“ in der Fassung vom 29.04.2020 gemäß § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen.

Dieser Beschluss wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. Änderung und Erweiterung des BBPs für das Gebiet im Norden des Hauptortes, südlich der Straße „Am Torberg“ und nördlich der Straße „Adlitzer Weg“ in Kraft. Der Geltungsbereich beinhaltet folgende Grundstücke der Gemarkung Neunkirchen am Brand voll- oder teilflächig (TF): Flurnummern 590/29 (TF), 833/2 (TF), 840, 841, 841/3 (TF).

Jedermann kann den BBP (Planurkunde mit zeichnerischen/textlichen Festsetzungen) inkl. der Planbegründung (incl. Anlage) im Rathaus des Marktes Neunkirchen am Brand (Klosterstraße 2 - 4, 961077 Neunkirchen am Brand) während der allgemein bekannten Dienst-/Öffnungszeiten einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Neunkirchen am Brand zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort be-zeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vor-schriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
4) nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des BBPs schriftlich gegenüber dem Markt Neunkirchen am Brand geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalen-derjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches her-beigeführt wird.

Ergänzend weist der Markt Neunkirchen am Brand auf die mit dem vorgenannten Bauleitplanver-fahren in Verbindung stehenden Änderung/Berichtigung des wirksamen gemeindlichen Flächen-nutzungs- und Landschaftsplanes hin, die im amtlichen Mitteilungsblatt gesondert bekannt ge-macht wurde.

Neunkirchen am Brand, den 07.05.2020
M. Walz
1. Bürgermeister


Diese Meldung war von 15.05.2020 bis 07.06.2020 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

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