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30.09.2021 - Bekanntmachung Einbeziehungssatzung in Ebersbach

Bekanntmachung
- Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB -
Einbeziehungssatzung in Ebersbach, Flur - Nummern (Fl.-Nr.) 883/2 bis 883/6 der Gemarkung (Gmkg.) Dormitz

Der Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen am Brand hat in seiner Sitzung am 15.09.2021 die Einbeziehungssatzung in Ebersbach, Fl.-Nr. 883/2 bis 883/6 (alle Gmkg. Dormitz) in der Fassung vom 15.09.2021 gemäß (gem.) § 10 Abs. 1 BauGB (Baugesetzbuch) als Satzung beschlossen. Dieser Beschluss wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die Einbeziehungssatzung für das Gebiet am nordöstlichen Siedlungsrand von Ebersbach in Kraft. Der Geltungsbereich beinhaltet die Grundstücke mit den Fl.-Nr. 883/2 bis 883/6 (alle Gmkg. Dormitz) jeweils vollflächig.

Die aus der Planurkunde und der Planbegründung (mit Anlage 1: Bestandsplan; Anlage 2: Bewertungsplan; Anlage 3: Ermittlung naturschutzfachlicher Eingriff) bestehende Einbeziehungssatzung kann beim Markt Neunkirchen am Brand (Rathaus, Bauverwaltung, Zimmer Nr. 2, Klosterhof 2 - 4, 91077 Neunkirchen am Brand) während der allgemein bekannten Dienst-/ Öffnungszeiten eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden. Ergänzend stehen die Planunterlagen auch online/digital auf der Homepage des Marktes Neunkirchen am Brand zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach
1) eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2) eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans,
3) nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs und
4) nach § 214 Abs. 2a BauGB im beschleunigten Verfahren beachtliche Fehler,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Einbeziehungssatzung schriftlich gegenüber dem Markt Neunkirchen am Brand geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB sowie des § 44 Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Neunkirchen am Brand, 22.09.2021

M. Walz
1. Bürgermeister


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