Aktuelle Meldungen

15.06.2022 - Aufstellungsbeschluss und frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung Bebbauungsplan Östlich Forchheimer Straße

Bekanntmachung
- Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 Abs. 1 BauGB -
- Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB –

Der Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen am Brand hat in seiner Sitzung am 15.07.2020 gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes (BBP/GOP) Nr. 31 mit der Bezeichnung
„Östlich der Forchheimer Straße“
beschlossen. Der Geltungsbereich des BBP/GOP liegt vollflächig in der Gemarkung (Gmkg.) Neunkirchen am Brand und wird
im Norden durch die Grundstücke mit den Flur - Nummern (Fl.-Nrn.) 174/1 (Viktor - von Scheffel-Straße) und 598/21 (Forchheimer Straße),
im Süden durch die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 177/2 (Forchheimer Straße), 161, 160 (Hirtengraben), 177/7, 164, 177/3 und 164/1 (beides Hetzleser Straße) und 174/9 (Viktor-von-Scheffel-Straße),
im Westen durch das Grundstück Fl.-Nr. 598/3 (Forchheimer Straße) sowie
im Osten durch die Grundstücke mit den Fl.-Nrn. 173, 173/1 - 173/4, 173/6, 173/16, 174/9 (Viktor-von-Scheffel-Straße), 176/10 und 176 sowie 177/3 (Hetzleser Straße)
begrenzt. In der Sitzung am 25.05.2022 beschloss der Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen am Brand, den von ihm in der Sitzung am 15.07.2020 definierten, ursprünglich Geltungsbereich um die Teilflächen (Tfl.) des Grundstücks mit der Fl.-Nr. 160 der Gemarkung Neunkirchen am Brand zu vergrößern und insofern zu ändern. Der Geltungsbereich des BBP/GOP beinhaltet daher nunmehr folgende Grundstücke der Gemarkung Neunkirchen am Brand voll- oder teilflächig: Fl.-Nrn. 160 (Tfl.), 164 (Tfl.), 168 - 171, 174/9 (Tfl.), 177/3 (Tfl.), 177/7 (Tfl.), 177/8, 598/5 - 598/12, 598/21 (Tfl.).

Es ist beabsichtigt, das Plangebiet als „Allgemeines Wohngebiet“ gem. § 4 Abs. 1 bis 3 Nr. 1 - 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO), als öffentliche Straßenverkehrsflächen bzw. private Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB, als Flächen für Versorgungsanlagen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB und als öffentliche bzw. private Grünflächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB zu entwickeln.

Das Bauleitplanverfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Demnach gilt, dass von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2 a BauGB, von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen werden kann und vorliegend auch abgesehen wird. § 4 c BauGB (Überwachung) ist gleichfalls nicht anzuwenden. Von der Möglichkeit, auf die vorzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB zu verzichten, macht der Markt Neunkirchen am Brand keinen Gebrauch.

Der Planvorentwurf in der Fassung vom 25.05.2022 wurde vom Marktgemeinderat des Marktes Neunkirchen am Brand in der Sitzung am 25.05.2022 für die vorzeitige Öffentlichkeits-, Träger- und Behördenbeteiligung gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB bestimmt.

Der Planvorentwurf bestehend aus der Planurkunde und der Planbegründung (inkl. Anlage 1: Dokumentation artenschutzrechtlicher Bestandsbegehungen, Anlage 2: 5. Änderungen/Berichtigung Flächennutzungs-/Landschaftsplan) und der schalltechnischen Untersuchung jeweils in der Fassung vom 25.05.2022 und liegt in der Zeit vom

23.06.2022 bis 29.07.2022

im Rathaus des Marktes Neunkirchen am Brand (Bauverwaltung, Zimmer Nr. 2, Klosterhof 2 - 4, 91077 Neunkirchen am Brand) zu den allgemein bekannten Öffnungs-/Dienstzeiten öffentlich aus und kann dort eingesehen werden. Zusätzlich werden die vorgenannten Auslegungsunterlagen sowie diese Bekanntmachung auf der Homepage des Marktes Neunkirchen am Brand online/digital zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Während der vorgenannten Auslegungsfrist können beim Markt Neunkirchen am Brand Anregungen und/oder Bedenken zum BBP/GOP vorgebracht werden.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf der Grundlage der Art. 6 Abs. 1 e Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) i. v. m. § 3 BauGB und dem Bayer. Datenschutzgesetz (BayDSG). Stellungnahmen ohne vollständige Absenderangaben erhalten keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen können dem Formblatt „Datenschutzrechtliche Informationspflichten im Bauleitplanverfahren“ entnommen werden, das ebenfalls öffentlich ausliegt.

Neunkirchen a. Brand, 03.06.2022
Markt Neunkirchen a. Brand

gez.
M. Walz
1. Bürgermeister


Diese Meldung war von 15.06.2022 bis 31.07.2022 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

SCHNELLSUCHE