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18.09.2025 - Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)

Vollzug der Wassergesetze und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG);
Genehmigungsverfahren gemäß § 68 WHG für den Gewässerausbau für die Erschließung des Baugebietes "Baumgarten“ in Ermreuth auf der Flur-Nr. 725/1, Gemeinde Neunkirchen am Brand, Gemarkung Ermreuth durch den Markt Neunkirchen am Brand


Bekanntmachung
gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG


Der Markt Neunkirchen am Brand beantragte mit Einreichung der Genehmigungsplanung im März 2025 die wasserrechtliche Genehmigung für die
o. g. Maßnahme.

Für den geplanten Gewässerausbau ist gemäß Ziffer 13.18.1 der Anlage 1 des UVPG eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgeschrieben.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens war nach § 7 Abs. 1 UVPG auf Grund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 UVPG genannten Kriterien festzustellen, ob das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Ebenso war zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden (Anlage 2 UVPG) oder inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Im vorliegenden Fall wäre dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.

Die Vorprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil mit der beabsichtigten Maßnahme keine erheblichen nachteiligen und dauerhaften Auswirkungen auf die genannten Prüfkriterien ersichtlich sind. Dieser Einschätzung haben sich die Fachbehörden in ihren Stellungnahmen angeschlossen.

Der Markt Neunkirchen plant einen Geländeabtrag am rechten Ufer des Rödlasbaches auf Flur-Nr. 725/1, östlich der Ortschaft Ermreuth, um den Retentionsraumverlust durch die mit dem neuen Baugebiet „Baumgarten“ einhergehende Versiegelung auszugleichen. Die geplanten Maßnahmen stellen somit einen Eingriff in das Gewässersystem dar. Der Rödlasbach ist ein Gewässer III. Ordnung, ein Überschwemmungsgebiet ist nicht amtlich festgesetzt.

Aus wasserwirtschaftlicher Sicht ist durch das Ausbauvorhaben mit keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt durch den Eingriff in das Gewässersystem zu rechnen. Die Ziele der Gewässerentwicklung werden nicht nachteilig berührt. Die Bauausführung stellt nur vorübergehend einen Eingriff in den Naturhaushalt dar, welcher nach Fertigstellung der Maßnahme jedoch zu keiner Verschlechterung des Naturhaushaltes führt. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist ebenfalls nicht mit erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgüter Wasser, Boden, Natur und Landschaft zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen von unter Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege fallenden Schutzgütern sind nicht zu erwarten. Von dem Vorhaben ist das naturnahe Fließgewässer als gesetzlich geschütztes Biotop und das Ufergehölz als geschützter Landschaftsbestandteil betroffen. Durch den Erhalt der Bäume und durch das Ansähen der Fläche können die Auswirkungen wirksam vermindert werden, sodass keine naturschutzfachlichen Belange im Sinne einer UVP-Vorprüfung betroffen sind.

Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung kommt das Landratsamt Forchheim als zuständige Genehmigungsbehörde ebenfalls zum Ergebnis, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen vom geplanten Eingriff in das Gewässersystem zu erwarten sind. Zwar werden Umweltauswirkungen von der geplanten Maßnahme ausgehen, diese werden jedoch durch entsprechende Auflagen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben bleiben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist deshalb nicht durchzuführen.

Die Feststellung wird hiermit gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG öffentlich bekannt gegeben.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar.

Ebermannstadt, 10.09.2025

Hier gibt es die Bekanntmachung zum Download.

Dr. Köhler
Oberregierungsrat

Landratsamt Forchheim
-Dienststelle Ebermannstadt-
Fachbereich Wasserrecht
Az.: 42-6410-27/25


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