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25.11.2010 - Wichtige Hinweise zur Räum- und Streupflicht

Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nachdem im letzten Winter immer wieder Anfragen in der Marktverwaltung eingegangen sind, möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise zur Räum- und Streupflicht in Neunkirchen a. Brand und den Ortsteilen geben.

Wann besteht die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Was muss geräumt oder gestreut werden?
Die Sicherungspflicht gilt für die Gehwege und Gehbahnen aller Straßen in der Marktgemeinde Neunkirchen a. Brand. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt für einen 1,25 m breiten Streifen entlang des Fahrbahnrandes die Räum- und Streupflicht. Sicherungspflichtig ist der jeweils angrenzende Grundstückseigentümer.

Achtung: Auch wenn einseitig ein Gehweg vorhanden ist, ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite der 1,25 m breite Streifen vom dort angrenzenden Eigentümer zu sichern.

Darf auch Streusalz verwendet werden?
Nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen od. starkem Gefälle) ist das Streuen von Tausalz möglich.

Wir dürfen deshalb alle Grundstückseigentümer in ihrem eigenen Interesse darum bitten, die Gehbahnen im Winter ausreichend zu sichern oder durch geeignete Personen sichern zu lassen, da der/die Eigentümer sonst bei Unfällen in Haftung genommen werden könnten.

Wie kommt die Marktgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nach?
Auf Grund gesetzlicher Vorgaben ist der Markt Neunkirchen a. Brand nur dazu verpflichtet, die verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen.
Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden nach den Vorgaben einer Prioritätenliste (Dringlichkeit 1 – 3) die Straßen und Wege nach ihrer Verkehrsbedeutung und dem Gefährdungspotential geräumt und gestreut.

Dringlichkeitsstufe 1:
Haupt- und Durchgangsstraßen, Gefällstrecken, überörtliche Rad- und Fußwege, Bushaltestellen, Schulbusstrecken, öffentliche Einrichtungen
Dringlichkeitsstufe 2:
Verbindungs- und Wohnsammelstraßen
Dringlichkeitsstufe 3:
Wohnstraßen, reine Anliegerstraßen (Nebenstraßen) und übrige Verkehrsflächen

Auf Grund des begrenzten Fahrzeugeinsatzes und der enormen Streckenlängen der Dringlichkeitsstufen 1 und 2 (alleine die Strecken der Dringlichkeit 1 belaufen sich auf rd. 100 km) ist es nicht möglich, die Straßen der Dringlichkeitsstufe 3 regelmäßig zu bedienen. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass in Nebenstraßen nicht oder nur eingeschränkt Winterdienst durchgeführt werden kann.

Bei besonderer Glättegefahr sind wir bemüht, auch die Straßen der Dringlichkeit 3 zu bedienen. Vorrang haben jedoch immer die verkehrswichtigen Straßen der Dringlichkeit 1. Deshalb werden bei Dauerschneefall auch nur die Straßen und Wege der Dringlichkeitsstufe 1 bedient.

Die Kreisstraße Neunkirchen – Großenbuch – Rödlas – Ermreuth fällt in die Zuständigkeit des Landkreises Forchheim und wird vom Markt Neunkirchen nur bei besonderer Anforderung geräumt.

Neunkirchen a. Brand, 16.11.2010


H. Richter
1. Bürgermeister


Diese Meldung war von 25.11.2010 bis 19.12.2010 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

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