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12.09.2011 - Bekanntmachung über die Allgemeinverfügung zur Kirchweih 2011

Bekanntmachung über die Allgemeinverfügung zur Kirchweih 2011

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG)

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erlässt der Markt Neunkirchen a. Brand als Sicherheitsbehörde gemäß Art. 6, 7 und 23 LStVG folgende

Allgemeinverfügung

I.

Zur Kirchweih in Neunkirchen a. Brand, gelten vom 30.09.2011 bis 04.10.2011 den im beiliegenden Plan eingezeichneten öffentlichen Ortsbereichen und Straßen einschließlich aller freizugänglichen Flächen und Wege, folgende Anordnungen:

1. Alkoholische Getränke dürfen nicht mitgebracht oder außerhalb der genehmigten Schankflächen auf dem im beiliegenden Plan eingezeichneten öffentlichen Bereich des Innerortes, d. h. innerhalb der gestrichelten Linien, mitgeführt werden.

2. Personen,
die gegen das Mitbring- bzw. Mitführverbot verstoßen
erkennbar unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen und die Besucher oder Passanten mehr als nach den Umständen vermeidbar behindern oder belästigen,
kann der Aufenthalt im Bereich nach Ziff. 1 dieser Allgemeinverfügung untersagt werden.

3. Kindern und Jugendlichen unter dem vollendeten 16. Lebensjahr ist die Anwesenheit, auf dem im beiliegenden Plan eingezeichneten öffentlichen Bereich des Innerorts, d. h. innerhalb der gestrichtelten Linie, nach 22:00 Uhr ohne Begleitung einer personensorge- oder erziehungsberechtigten Person nicht gestattet.

4. Ausgenommen von der Regelung nach Nr. 1 und 2 ist der Zeitraum des:
Umzugs zur Kirchweih aus Anlass des Aufstellens eines Kirchweihbaums, sowie eine Stunde danach,
ebenso eine Stunde vor und nach sowie während dem traditionellen Brauch des Betzn austanzens.

5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Nr. 1, 2 und 3 der Allgemeinverfügung wird unmittelbarer Zwang angedroht.

6. Die sofortige Vollziehung der Nr. 1 und 2 dieser Allgemeinverfügung wird nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.

7. Diese Anordnung richtet sich als Allgemeinverfügung gemäß Art. 35 Satz 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz an Jedermann, der sich während der Zeit vom 30.09.2011 ab 12:00 Uhr bis einschl. 04.10.2011bis 07:00 Uhr, in dem Bereich aufhält, der aus dem beiliegenden Plan ersichtlich ist, d. h. innerhalb der gestrichelten Linien des Innerortes.

II.

Der Geltungsbereich der Allgemeinverfügung umfasst den Innerortsbereich, entsprechend dem im angefügten Lageplan gekennzeichneten Bereich. Die Grenzen lassen sich im Übrigen wie folgt beschreiben.:

westlich: Beginnend an der Schnittstelle Erlanger Str./Färbergartenweg entlang des Färbergartenwegs, weiterlaufend an der Grundschule, einschl. dieser und dem dazugehörigen Gelände, bis zur Erleinhofer Str.

nördlich: Beginnend am Feuerwehrgerätehaus entlang der Erleinhofer Str. bis zur Einmündung in den Äußeren Markt/Fröschau. Weitergehend von dieser Schnittstelle entlang des Inneren Marktes bis zur Katharinenkapelle, ab hier in einer geraden Linien bis zur Gräfenberger Str. (Kr FO 28).

östlich: Beginnend ab der Gräfenberger Str. (Kr FO 28) in gerader Linie zur Schnittstelle Blumenstr. - Von-Hirschberg-Str. - Himmelgartenstr.

südlich: Beginnend an der Schnittstelle Blumenstr. - Von-Hirschberg-Str. - Himmelgartenstr., entlang der Himmelgartenstr. bis zu deren nordwestlichen Knick. Ab hier über die Grundstücke hinweg in gerader Linie zum Färbergartenweg.



III.

Die Allgemeinverfügung wird gemäß Art. 41 Abs. 4 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz im verfügenden Teil ortsüblich bekannt gemacht und kann mit der Begründung im Rathaus des Marktes Neunkirchen a. Brand, Ordnungsamt, Innerer Markt 1 (altes Rathaus, 1. Stock, Zimmer 5) während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. Sie gilt am 15.09.2011 als amtlich bekannt gemacht und wird mit der 18. Ausgabe des Mitteilungsblattes des Marktes Neunkirchen a. Brand, veröffentlicht.

Neunkirchen a. Brand, 07.09.2011


Richter
1. Bürgermeister




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