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27.05.2012 - Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) – Bauleitplanung;


Bebauungsplan Nr. 43 „Galgenanger“;
Bekanntmachung der Genehmigung durch das Landratsamt Forchheim


Der Marktgemeinderat hat den Bebauungsplan Nr. 43 „Galgenanger“ für ein allgemeines Wohngebiet für den Bereich zwischen dem Langensendelbacher Weg und der Forchheimer Straße (St 2243) in seiner Sitzung am 11.04.2012 als Satzung beschlossen.

Der Bebauungsplan wurde mit Bescheid des Landratsamtes Forchheim vom 21.05.2012 gemäß § 10 Abs. 2 Baugesetzbuch genehmigt. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft.

Jedermann kann den Bebauungsplan mit der Begründung und dem Umweltbericht sowie die zusammenfassende Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung in dem Bebauungsplan berücksichtigt wurden, und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde, beim Markt Neunkirchen a. Brand, Bauverwaltung, einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB wird hingewiesen. Unbeachtlich werden demnach eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht innerhalb von zwei Jahren seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind; der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.

Außerdem wird auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach den §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Neunkirchen a. Brand, 23.05.2012


M. Mehl
3. Bürgermeister

Bebauungsplan Galgenanger


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