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27.11.2012 - Wichtige Hinweise zur Räum- und Streupflicht



Sehr geehrte Mitbürgerinnen und Mitbürger,

nachdem im letzten Winter immer wieder Anfragen in der Marktverwaltung eingegangen sind, möchten wir Ihnen einige wichtige Hinweise zur Räum- und Streupflicht in Neunkirchen a. Brand und den Ortsteilen geben.

Wann besteht die Räum- und Streupflicht?
Die Räum- und Streupflicht besteht an Werktagen von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr.

Was muss geräumt bzw. gestreut werden?
Die Sicherungspflicht gilt für die Gehwege und Gehbahnen aller Straßen in der Marktgemeinde Neunkirchen a. Brand. Ist kein Gehweg vorhanden, so gilt für einen 1,25 m breiten Streifen entlang des Fahrbahnrandes die Räum- und Streupflicht. Sicherungspflichtig ist der jeweils angrenzende Grundstückseigentümer.

Achtung: Auch wenn nur einseitig ein Gehweg vorhanden ist, ist auf der gegenüberliegenden Straßenseite der 1,25 m breite Streifen vom dort angrenzenden Eigentümer zu sichern.

Darf auch Streusalz verwendet werden?
Nur bei besonderer Glättegefahr (z. B. an Treppen od. starkem Gefälle) ist das Streuen von Tausalz möglich.

Wohin mit dem Schnee?
Es ist empfehlenswert, den Schnee nicht auf die Fahrbahn zu schieben, da er vom Schneepflug erfahrungsgemäß auf den Gehweg bzw. die Gehbahn zurückbefördert wird. Wir raten Ihnen daher, den Schnee auf dem Grundstück zu lagern.

Wie kommt die Marktgemeinde ihrer Räum- und Streupflicht nach?
Auf Grund gesetzlicher Vorgaben ist der Markt Neunkirchen a. Brand verpflichtet, die verkehrswichtigen und zugleich gefährlichen Straßen und Wege zu räumen und zu streuen. Da es technisch nicht möglich ist, bei Schnee oder Glatteis alle Fahrbahnen und Gehwege gleichzeitig zu räumen und zu streuen, werden nach den Vorgaben einer Prioritätenliste (Dringlichkeit 1 – 3) die Straßen und Wege nach ihrer Verkehrsbedeutung und dem Gefährdungspotential geräumt und gestreut.

Dringlichkeitsstufe 1: Haupt- und Durchgangsstraßen, Gefällstrecken, überörtliche Rad- und Fußwege, Bushaltestellen, Schulbusstrecken, öffentliche Einrichtungen
Dringlichkeitsstufe 2: Verbindungs- und Wohnsammelstraßen
Dringlichkeitsstufe 3: Wohn- und Anliegerstraßen und übrige Verkehrsflächen

Auf Grund des begrenzten Fuhrparks und der hohen Streckenlängen der Dringlichkeitsstufen 1 und 2 - alleine die Strecken der Dringlichkeitsstufe 1 belaufen sich auf rd. 100 km - ist es nicht möglich, die Straßen der Dringlichkeitsstufe 3 regelmäßig zu bedienen. Wir bitten Sie deshalb um Verständnis, dass in Neben- und Wohnstraßen nicht oder nur eingeschränkt Winterdienst durchgeführt werden kann.
Bei besonderer Glättegefahr sind wir bemüht, auch die Straßen der Dringlichkeit 3 nach Anforderung durch die Anlieger zu bedienen.

Die Kreisstraße Neunkirchen – Großenbuch – Rödlas – Ermreuth fällt in die Zuständigkeit des Landkreises Forchheim und wird vom Markt Neunkirchen auf Grund des nicht unerschöpflichen Salzvorrats nur bei besonderer Anforderung geräumt.

Neunkirchen a. Brand, 14.11.2012


Ihre
Marktverwaltung


Diese Meldung war von 27.11.2012 bis 31.01.2013 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.

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