Der Markt Neunkirchen a. Brand wurde vom Landratsamt Forchheim mit Schreiben vom 06.02.2012 gebeten, geeignete Jugendschöffen vorzuschlagen. Nachfolgend wird das Schreiben auszugsweise veröffentlicht:
„Gemäß Nr. 1.6 der Gemeinsamen Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz und des Innern zur Vorbereitung der Sitzungen der Jugendschöffengerichte und Jugendkammern (Jugendschöffenbekanntmachung) vom 7. November 2012 – JMBl. S. 132 – ist beim Amt für Jugend und Familie des Landkreises Forchheim eine Vorschlagsliste für die Jugendschöffen aufzustellen. Nach der Mitteilung des Präsidenten des Landgerichtes Bamberg vom 05.02.2013 sind durch den Wahlausschuss beim Amtsgericht Forchheim aus der Vorschlagsliste zu wählen:
a) Für die Jugendkammer des Landgerichts Bamberg
4 Hauptjugendschöffen (2 Frauen und 2 Männer),
b) für das Jugendschöffengericht des Amtsgerichts Forchheim
4 Hauptjugendschöffen (2 Frauen und 2 Männer)
und
4 Hilfsjugendschöffen (2 Frauen und 2 Männer).
Somit sind beim Amtsgericht Forchheim insgesamt 12 Jugendschöffen zu wählen.
Nach dem I. Abschnitt, Ziffer 1.6 der Jugendschöffenbekanntmachung ist die doppelte Anzahl an Personen (24 Personen, jeweils 12 Frauen und Männer) in die Vorschlagsliste aufzunehmen.
Die Städte, Märkte und Gemeinden im Landkreis Forchheim werden gebeten, geeignete Personen vorzuschlagen, die erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sind. Dabei ist es nicht angezeigt, Angehörige bestimmter Berufsgruppen (z.B. Lehrer oder Angehörige der Jugendämter) zu stark zu bevorzugen. Vielmehr sollen nach Möglichkeit geeignete Personen aus allen Kreisen
der Bevölkerung, vor allem auch Eltern und Ausbilder berücksichtigt werden. Die Vorgeschlagenen müssen die Befähigung zur Bekleidung öffentlicher Ehrenämter besitzen.
Zum Amt eines Jugendschöffen soll nicht berufen werden,
Personen, die zu Beginn der Amtsperiode das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder Personen, die das 70.Lebensjahr bereits überschritten haben oder bis zum Ende der Amtsperiode vollenden würden
Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen
Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind
Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind
Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Darüber hinaus wird auf die Schöffenbekanntmachung verwiesen.
Der Vorschlag muss enthalten:
Anrede
Geburtsnamen
Familiennamen
Vornamen
Tag und Ort der Geburt,
Wohnanschrift
Beruf der vorgeschlagenen Person
Hinweise auf ihre erzieherische Befähigung.
Zuständig für die Erstellung der Vorschlagsliste aus den eingegangenen Vorschlägen, die anschließend dem Wahlausschuss des Amtsgerichtes vorgelegt werden muss, ist der Jugendhilfeausschuss des Landkreises Forchheim.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dieses Gremiums, mindestens jedoch die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses ausreichend.“
Auch bei den Jugendschöffen können Sie Ihre Vorschläge bis zum
14. März 2013
schriftlich an uns richten oder bei folgender Stelle persönlich abgeben:
Neunkirchen a. Brand, Innerer Markt 1 (altes Rathaus) ZiNr. 1 – 5.
Einen Vordruck zur Bewerbung können Sie bei den o. g. Stellen erhalten oder hier oder unter
http://www.neunkirchen-am-brand.de/rathaus/formulare/
selbst ausdrucken. Für Rückfragen stehen wir persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
Markt Neunkirchen a. Brand, 07.02.2013
Richter
1. Bürgermeister
Jugendschöffenbekanntmachung:
Jugendschöffenbewerbungsbogen:
Diese Meldung war von 10.02.2013 bis 15.03.2013 auf der Startseite gelistet und ist seit dem im Archiv zu finden.